Artikel 1 RID – Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2005

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten, die in Absatz 5.4.1.1.1 (c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse „2“ ersetzt werden.
  1. 2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
  1. 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20003909

Dokumentnummer

NOR40062041

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