Artikel 1 RID – Bauvorschriften für Tanks

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2003

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.1.7, zweiter Satz, dürfen Tankkörper, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden, so ausgelegt sein, dass sie in der Lage sind, einem äußeren Überdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) ohne bleibende Verformung standzuhalten.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 6.8.4 b), Sondervorschrift TE 15 gelten Tanks, die nur für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III, die sich während der Beförderung nicht verflüssigen, verwendet werden und die mit Vakuumventilen ausgerüstet sind, die sich bei einem Unterdruck von mindestens 5 kPa (0,05 bar) öffnen, als luftdicht verschlossen.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 7/2003)".

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den zwischen den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20003149

Dokumentnummer

NOR40049156

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)