Artikel 1 RID – Abweichung von der Verpackungsanweisung P 802

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2004

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung
  1. 2. Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften des RID sind anzuwenden.
  2. 3. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
  1. 4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20003689

Dokumentnummer

NOR40057175

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