Artikel 1 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1930

Artikel 1

Artikel I. Als Abgaben im Sinne dieses Vertrages gelten die öffentlichen Abgaben, soweit sie auf seiten der Republik Österreich für den Bund, für diesen unter Beteiligung der Länder und Gemeinden, für die Länder, Bezirke und Gemeinden, auf seiten des Königreiches Ungarn für den Staat, die Komitate und die Gemeinden und auf beiden Seiten in der Form von einheitlich mit diesen Abgaben zu erhebenden Zuschlägen oder Beiträgen für Rechnung anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften erhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch Zölle und Verbrauchsabgaben; die Umsatz- und Luxussteuer gilt für den Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als Verbrauchsabgabe.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003766

Dokumentnummer

NOR12041619

alte Dokumentnummer

N3193052501L

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