Artikel 1 Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2008

Artikel 1

Gegenstand

Entsprechend Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 15. April 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (im Folgenden: Abkommen) wird mit dieser Technischen Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung) der Austausch von Informationen und Daten über die Luftlage geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005842

Dokumentnummer

NOR40098985

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