Artikel 1
Artikel I. Als Grenzbezirke im Sinne des Übereinkommens werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, deren nähere Festsetzung den beiden Regierungen vorbehalten bleibt; doch darf die Breite der Grenzzone an keiner Stelle 15 Kilometer überschreiten.
Die Bewohner der Grenzbezirke sind Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarungen.
Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig, die genaue Beschreibung der ihrerseits festgestellten inneren Zollinie in kürzester Zeit mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10005191
Dokumentnummer
NOR40051177
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