KAPITEL I – ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
- 1. Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhr-Mitglieder und im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren Resolutionen 93 (IV) und 124 (V) über das Integrierte Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sowie unter Berücksichtigung ihrer Resolution 98 (IV) bestehen die Ziele des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982 (im folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) darin,
- a) die strukturellen Gegebenheiten des Jutemarkts zu verbessern,
- b) die Wettbewerbsfähigkeit von Jute und Jute Erzeugnissen zu stärken,
- c) die vorhandenen Märkte zu erhalten und auszuweiten sowie neue Märkte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu erschließen,
- d) die Produktion von Jute und Jute-Erzeugnissen auszubauen, um unter anderem deren Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhr-Mitglieder zu verbessern,
- e) die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von Jute und Jute-Erzeugnissen mengenmäßig auszubauen, um den Erfordernissen von Angebot und Nachfrage weltweit zu entsprechen.
- 2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziele sollen insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
- a) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Marktförderung und Kostensenkung,
- b) Sammlung und Verbreitung von Information über Jute und Jute-Erzeugnisse,
- c) Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit Jute und Jute-Erzeugnissen, wie der Frage der Stabilisierung der Preise und des Angebotes sowie der Frage des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen.
Schlagworte
Ausfuhrmitglied, Forschungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074277
alte Dokumentnummer
N51986101416
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