Artikel 1 Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1910

Artikel 1

Art. 1.

Jede der vertragschließenden Regierungen verpflichtet sich, eine Behörde zu errichten oder zu bezeichnen, der es obliegt:

1. alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittlung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, die sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre einheimische Gesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben;

2. alle Nachrichten zu liefern, die geeignet sind, die Einfuhr der im vorhergehenden Absatze bezeichneten Veröffentlichungen oder Gegenstände zu hindern wie auch ihre Beschlagnahme zu sichern oder zu beschleunigen, alles innerhalb der Grenzen der einheimischen Gesetzgebung;

3. die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Abkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder noch erlassen werden.

Die vertragschließenden Regierungen werden sich gegenseitig durch Vermittlung der Regierung der französischen Republik die gemäß diesem Artikel errichtete oder bezeichnete Behörde bekannt geben.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10001730

Dokumentnummer

NOR40011097

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