Artikel 1
Kurztitel
Internationaler Handel mit Textilien – Korea/R
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 540/1988
Typ
Vertrag - Korea/R
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Index
59/11 Textilabkommen
Beachte
Die Geltungsdauer des Notenwechsels wurde bis 31.12.1993 verlängert (vgl. BGBl. Nr. 439/1993). Die Exportkontingente, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993 zur Anwendung kommen, sind aus dokumentalistischen Gründen nicht in diesem Dokument eingearbeitet und im Anhang zu BGBl. Nr. 439/1993 angeführt.
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Wien, 1. Juli 1988
Sehr geehrter Herr Chae Jae-Uk,
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *) (im folgenden als ABKOMMEN bezeichnet), das in Genf am 20. Dezember 1973 abgeschlossen wurde, sowie auf das PROTOKOLL BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS **), abgefaßt in Genf am 31. Juli 1986, Bezug zu nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf die Vereinbarungen zwischen Österreich und der Republik Korea gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS über den Handel mit Textilien, welche durch Notenwechsel vom 29. Mai und 6. Juni 1979 ***), vom 15. Dezember 1980 und 23. Jänner 1981 ****) sowie vom 10. Mai 1982 *****) und 5. Dezember 1986 *6) wirksam wurden.
Die folgende Vereinbarung gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS über den Handel mit den unten angeführten Produkten wurde als Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Vertretern Österreichs und der Republik Korea, welche vom 18. bis zum 20. Mai 1988 in Wien stattfanden, erzielt.
(1) Die Zeiträume für Exportkontingente lauten wie folgt:
Kategorie | Beschreibung | Einheit | vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 | vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 | vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1990 | vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 |
(1) | Blusen und Hemdblusen aus Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen, HS-Pos. 62.06.30, 62.06.40, ex 62.09.20, ex 62.09.30 | kg | 96 171 | 98 094 | 100 056 | 102 057 |
(2) | Hemden aus Geweben, aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen, HS-Pos. ex 62.05.30, 62.05.20 | kg | 235 656 | 238 483 | 241 345 | 244 241 |
(3) | Oberbekleidung aus Geweben, aus synthetischen Spinnstoffen, für Männer und Knaben, ausgenommen Mäntel, Anzüge, Hosen und Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung und Schwimmbekleidung), Oberbekleidung aus Geweben aus Baumwolle, für Männer und Knaben, HS-Pos. ex 62.01.93, 62.03.33, ex 62.10.40, ex 62.11.33, 62.01.12, 62.01.92, ex 62.03.19, 62.03.22, 62.03.32, 62.03.42, 62.07.91, 62.10.10, 62.10.20, 62.10.40, 62.11.11, ex 62.11.20, 62.11.32 | kg | 580 158*) | 690 360 | 700 715 | 711 226 |
(4) | Mäntel und Jacken aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, HS-Pos. 62.02.13, 62.04.33, 62.10.30, 62.04.39, 62.04.32, 62.02.12, ex 62.09.20, ex 62.09.30, ex 62.09.90 | kg | 191 898 | 196 696 | 201 613 | 206 654 |
(5) | Mäntel aus synthetischen Spinnstoffen, für Männer und Knaben, HS-Pos. ex 62.01.13, ex 62.10.20 | kg | 72 467 | 75 366 | 78 381 | 81 516 |
(6) | Oberbekleidung aus Gewirken, aus Baumwolle oder Wolle oder feinem Tierhaar oder künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen (Mäntel, Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke, Pullover usw.), HS-Pos. 6102 10, 6102 20, 6102 30, 6104 11, 6104 12, 6104 13, 6104 21, 6104 22, 6104 23, 6104 31, 6104 32, 6104 33, 6104 41, 6104 42, 6104 43, 6104 51, 6104 52, 6104 53, 6110 10, 6110 20, 6110 30 | kg | 660 000*) | 669 900 | 679 948 | 690 148 |
(7) | Unterbekleidung aus Gewirken, aus Baumwolle oder künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen (Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Unterkleider, Unterröcke usw.), HS-Pos. 6107 11, 6107 12, 6107 21, 6107 22, 6108 11, 6108 19, 6108 21, 6108 22 | kg | 340 000*) | 345 100 | 350 276 | 355 530 |
(8) | Strümpfe, Socken aus Gewirken, aus synthetischen Spinnstoffen, HS-Pos. 6115 93, oder Baumwolle, HS-Pos. 6115 92 | Paare | 12 500 000*) | 12 687 500 | 12 877 812 | 13 070 980 |
(2) Die in Absatz 1 angeführten Exportkontingente können nach Mitteilung in jeden von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch einen Vorgriff und/oder Übertrag um 10% überzogen werden, wovon der Vorgriff nicht mehr als 5% betragen darf.
(3) Um Härten für den Handel mit den in obigem Absatz 1 angeführten Produkten zwischen der Republik Korea und Österreich zu vermeiden, gestattet Österreich alle bis einschließlich 1. Juli 1988 durchgeführten Lieferungen nach Vorlage der entsprechenden Dokumente außerhalb des vereinbarten Exportkontingentes ohne bestätigte Exportempfehlungen, vorausgesetzt, daß solche Exporte durch unwiderruflich eröffnete Akkreditive oder sonstige Zahlungsvorkehrungen abgedeckt sind, die von österreichischen Importeuren vor dem 21. Mai 1988 getroffen wurden, und vorausgesetzt, daß die Zollabfertigung in Österreich bis spätestens 31. August 1988 durchgeführt wird.
(4) Die im Absatz 1 angeführten Exportkontingente können während der jeweiligen Beschränkungsdauer um höchstens 5% erhöht werden, vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse während der gleichen Beschränkungsperiode vorgenommen wird. Für die Zwecke der Berechnung solcher entsprechender Reduzierungen finden die im Anhang angeführten Umrechnungsfaktoren Anwendung.
(5) Wenn innerhalb von 8 Wochen ab dem Datum der Mitteilung keine Rückäußerung Österreichs einlangt, finden die vorgeschlagenen Flexibilitäten (Übertrag, Vorgriff und Transferierung) automatisch Anwendung.
(6) Gegen Vorlage von Exportempfehlungen, die von den koreanischen Behörden innerhalb der vereinbarten Exportkontingente für die direkten und/oder indirekten Exporte von der Republik Korea nach Österreich ausgestellt werden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die betreffende Sendung den vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurde, wird die zuständige österreichische Behörde die entsprechenden Einfuhren innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen bewilligen.
(7) Österreich wird so weit wie möglich die Republik Korea davon in Kenntnis setzen, wenn Importe jener Erzeugnisse nach Österreich, die den vereinbarten Exportkontingenten angelastet wurden, später aus Österreich wieder ausgeführt werden. Die Republik Korea kann dann die betreffenden Mengen den in obigem Absatz 1 angeführten Exportkontingenten gutschreiben.
(8) Eine ungewöhnliche Konzentration der Ausfuhren der in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukte aus der Republik Korea nach Österreich soll in warenmäßiger und/oder zeitlicher Hinsicht vermieden werden. Demgemäß werden die koreanischen Behörden ihren Einfluß geltend machen, um diese Zielsetzung zu erreichen.
(9) Die Republik Korea wird Österreich auf einer vierteljährlichen Basis Informationen in bezug auf Exporte von in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukten nach Österreich zur Verfügung stellen, die die Namen der Exporteure, die Nummer und das Datum der ausgestellten Exportempfehlungen sowie die Mengen, die durch diese Exportempfehlungen abgedeckt sind, umfassen.
(10) Österreich wird der Republik Korea auf einer vierteljährlichen und kumulativen Basis Informationen über die innerhalb der vereinbarten Exportkontingente gegen Vorlage der in obigem Absatz 6 bezeichneten Exportempfehlungen ausgestellten Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.
(11) Auf Wunsch jeder der beiden Parteien werden Konsultationen betreffend die Durchführung der Ausfuhren von in obigem Absatz 1 angeführten Textilprodukten aus der Republik Korea nach Österreich abgehalten.
(12) Bezüglich der folgenden Erzeugnisse wird die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage von durch die koreanischen Behörden ausgestellte Exportempfehlungen automatisch Einfuhrbewilligungen ausstellen:
- a) Baumwollgewebe, HS-Pos. 52.08, 52.09, 52.10, 52.11, 52.12, 58.02 10;
- b) Männer- und Knabenhosen aus synthetischen Spinnstoffen, HS-Pos. 62 03 43;
- c) Strumpfhosen nicht aus synthetischen Spinnstoffen, HS-Pos. 61 15 19;
- d) Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für Körperpflege und Geschirrtücher; Vorhänge (einschließlich Gardinen) und Innenrollos; Fenster- oder Bettbehänge aus Baumwolle, HS-Pos. 63.02 21, 63.02 31, 63.02 51, 63.02 60, 63.02 91, 63.03 11, 63.03 91;
- e) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung und Schwimmbekleidung) aus synthetischen Spinnstoffen, für Männer und Knaben, HS-Pos. ex 62.01.93, ex 62.11.11, ex 62.11.20, ex 62.11.33;
- f) Frauen-, Mädchen- und Kleinkinderoberbekleidung aus Gewebe, mit Ausnahme von Blusen, Mäntel und Jacken, aus Baumwolle, HS-Pos. ex 62.02.92, 62.04.12, 62.04.22, 62.04.42, 62.04.52, 62.04.62, 62.08.91, ex 62.09.20, 62.10.10, 62.10.50, 62.11.20, 62.11.42, 62.11.12;
- g) Sportbekleidung (einschließlich Schibekleidung und Schwimmbekleidung) sowie andere Oberbekleidung aus synthetischen Spinnstoffen für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, HS-Pos. ex 62.02.93, ex 62.11.12, ex 62.11.20, ex 62.09.30, ex 62.11.43.
Sollten sich die Exporte dieser Erzeugnisse aus der Republik Korea nach Österreich in einer Weise entwickeln, die nach österreichischer Auffassung tatsächliche Gefahren einer Marktstörung verursacht, kann Österreich um Konsultationen mit dem Zweck der Erzielung eines Übereinkommens zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen ersuchen. Dem Ersuchen um solche Konsultationen ist eine Darstellung der entsprechenden Daten der Marktbedingungen, wie in den betreffenden Artikeln des ABKOMMENS vorgesehen, beizuschließen.
Die Republik Korea willigt ein, innerhalb von dreißig Tagen, nachdem sie das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, zu konsultieren und alle Anstrengungen zu machen, diese Konsultationen innerhalb von fünfzehn Tagen vom Beginn derselben abzuschließen. Wird keine Einigung erzielt, so wird die Republik Korea die Exporte aller vorstehend angeführten Produkte auf ein Jahresniveau beschränken, welches nicht niedriger ist als die entsprechenden Importe Österreichs während jener 12-Monats-Periode, welche einen Monat vor jenem Monat endet, in welchem das Ersuchen um Konsultationen ergeht.
Österreich wird der Republik Korea auf einer vierteljährlichen Basis Informationen betreffend Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage von Exportempfehlungen für die oben erwähnten Produkte ausgestellt wurden, zur Verfügung stellen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestätigen würden, daß dieser Brief, der Anhang, die beigeschlossene Niederschrift und das vereinbarte Protokoll die zwischen den Vertretern unserer beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Josef Mayer e. h.
Vorsitzender der Delegation der Republik Österreich
Herrn
Chae Jae-Uk
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
Niederschrift
Zum Zwecke der Beantragung von Einfuhrbewilligungen, die gegen Vorlage von Exportempfehlungen laut Absatz 6 der Vereinbarung auszustellen sind, erlischt die Gültigkeit dieser Exportempfehlungen sechs Monate nach dem Ende der 12-Monats-Periode, während der sie ausgestellt wurden.
Josef Mayer e. h.
Vorsitzender der Delegation der Republik Österreich
Herrn
Chae Jae-Uk
Generaldirektor
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
Vereinbartes Protokoll
Österreich und die Republik Korea vereinbarten, daß traditionelle koreanische handwerkliche Produkte nicht Gegenstand quantitativer Beschränkungen sein sollen.
Muster oder Bilder der folgenden traditionellen handwerklichen Produkte werden den österreichischen Behörden übermittelt werden:
- -Jogori für Frauen
- -Chima
- -Durumagi
- -Jogori für Männer
- -Bajee
- -Magoja
- -Joki
- -Boson
- -Taekwondo-Kleidung
Josef Mayer e. h.
Vorsitzender der Delegation der Republik Österreich
Herrn
Chae Jae-Uk
Generaldirektor
Vorsitzender der Delegation
der Republik Korea
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR HANDEL
UND INDUSTRIE
REPUBLIK KOREA
Seoul, 5. August 1988
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Briefes vom 1. Juli 1988 betreffend die Konsultation zwischen Österreich und der Republik Korea über den Handel mit bestimmten Textilien zu bestätigen.
Es freut mich, Ihnen mitzuteilen, daß der Inhalt Ihres Briefes die zwischen den Vertretern unserer beiden Regierungen erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Chae Jae-Uk
Vorsitzender der Delegation der Republik Korea
Herrn
Josef Mayer
Vorsitzender der Delegation der Republik Österreich
_____________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 309/1979
****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 32/1981
*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 385/1982
******) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1987
*) Die Basis für 1988 bedeutet, daß für den Zeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1988 nur das halbe Kontingent gilt, mit Ausnahme der Kategorie 3. Für die Kategorie 3 beträgt das Basiskontingent zur Berechnung des Kontingentes für die Folgejahre 680 158.
Schlagworte
Männerhose, Fensterbehang, Frauenoberbekleidung, Mädchenoberbekleidung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
10006925
Dokumentnummer
NOR12075893
alte Dokumentnummer
N5198813192H
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