Artikel 1
Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10010419
Dokumentnummer
NOR12132868
alte Dokumentnummer
N8198040535L
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