Artikel 1 Grenzübertritt - Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

Artikel 1

Artikel 1

Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10010419

Dokumentnummer

NOR12132868

alte Dokumentnummer

N8198040535L

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