Artikel 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Freilassing-Saalbrücke) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 1

Am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000538

Dokumentnummer

NOR40006690

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