Artikel 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Burghausen) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Artikel 1

Am Grenzübergang Burghausen (neue Salzachbrücke) werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

2. BGBl. Nr. 573/1980 betrifft nur Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000537

Dokumentnummer

NOR40006687

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