Artikel 1
Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.
1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20000438
Dokumentnummer
NOR40004741
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
