Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 1
Die Vertragspartner werden die Verwirklichung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils, der Gleichheit und Respektierung der internationalen Abkommen auf diesem Gebiet, an denen Österreich und die Sowjetunion beteiligt sind, fördern.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10002583
Dokumentnummer
NOR12032743
alte Dokumentnummer
N2198215070A
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