Artikel 1 GATT - Durchführung des Artikels VI

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

TEIL I — ANTIDUMPINGKODEX

Artikel 1

Die Erhebung eines Antidumpingzolles ist eine Maßnahme, die nur unter den im Art. VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Bedingungen getroffen werden darf. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung dieses Artikels in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder –vorschriften getroffen werden.

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