Artikel 1 Förderung und Schutz von Investitionen (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die durch den Investor einer Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften veranlagt werden, insbesondere:

  1. a) bewegliche und unbewegliche Sachen sowie alle dinglichen Rechte;
  2. b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
  3. c) Forderungen oder Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
  4. d) Rechte auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, einschließlich Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Good will;
  5. e) öffentlichrechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Republik Österreich

  1. a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  2. b) jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  1. in bezug auf die Tschechische und Slowakische Föderative Republik
  1. a) jede natürliche Person, die gemäß der tschechoslowakischen Rechtsordnung Angehörige der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ist, gemäß der tschechoslowakischen Rechtsordnung als Investor zu handeln berechtigt ist und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  2. b) jede juristische Person, die gemäß der tschechoslowakischen Rechtsordnung errichtet worden ist, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik hat und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

(3) bezeichnet der Begriff „Ertrag“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen und Lizenzgebühren.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Gesetzesnummer

10007109

Dokumentnummer

NOR12077331

alte Dokumentnummer

N5199110076D

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