Artikel 1 Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften veranlagt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  1. a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
  2. b) Aktien, Wertpapiere sowie Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
  3. c) Ansprüche auf Geld oder Leistungen, womit ein wirtschaftlicher oder finanzieller Wert geschaffen wurde;
  4. d) geistiges Eigentum, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Urheberrechte, Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
  5. e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung, den Abbau oder die Gewinnung von Naturschätzen;
  6. f) wieder investierte Gewinne;

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“

  1. a) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften besitzt und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  2. b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
  3. c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt;

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;

(4) umfaßt der Begriff „Hoheitsgebiet“ das Territorium der Vertragsparteien einschließlich der territorialen Gewässer sowie die ausschließliche ökonomische Zone, über die die entsprechende Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem internationalen und nationalen Recht Souveränität, souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10007922

Dokumentnummer

NOR12089608

alte Dokumentnummer

N5199762738J

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