Artikel 1
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepaßten und in der Anlage zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen.
Im Sinne dieses Protokolls sind „Ursprungserzeugnisse aus Wein“ zu verstehen als „Weinbauerzeugnisse, bei denen alle verwendeten Weintrauben oder aus Weintrauben hergestellten Vormaterialien vollständig gewonnen sind“.
Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.
Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die in der Anlage zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007378
Dokumentnummer
NOR12079940
alte Dokumentnummer
N5199318932L
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