Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 30

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

(1) Es wird eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) und des Office of the Statistical Adviser der EFTA-Staaten (OSA-EFTA) eingesetzt. Die Konferenz leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung.

(2) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens nehmen die EFTA-Staaten an allen Arbeiten im Rahmen von Plänen für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information *1) teil.

Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den entsprechenden Finanzvorschriften leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag zu diesen Maßnahmen.

Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an allen EG-Ausschüssen teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung solcher Maßnahmen unterstützen, bei denen es um Bereiche geht, die Gegenstand des Abkommens sind.

(3) Statistische Informationen aus den EFTA-Staaten über Bereiche, die Gegenstand des Abkommens sind, werden von OSA-EFTA koordiniert und über dieses Amt an EUROSTAT weitergeleitet. Die Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgt bei EUROSTAT.

(4) EUROSTAT und OSA-EFTA stellen sicher, daß die EWR-Statistiken unter den verschiedenen Benutzern und in der Öffentlichkeit verbreitet werden.

(5) Die EFTA-Staaten übernehmen die EUROSTAT entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern nach den Bestimmungen des Abkommens. Die betreffenden Beträge werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig festgesetzt.

(6) Vertrauliche statistische Daten dürfen lediglich für statistische Zwecke verwendet werden.

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*1) Das heißt künftige Pläne in der Art des Plans, der mit 389 Y 0 628(01) - Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches Programm der Europäischen Gemeinschaften 1989 - 1992 (ABl. Nr. C 161 vom 28. 6. 1989, S. 1) aufgestellt wurde.

Zu Abs. 2 Unterabs. 1 und 2: Die besondere Inkrafttretensbestimmung im Art. 15, BGBl. Nr. 910/1993, sowie die darauf bezugnehmende Vereinbarte Niederschrift ist gegenstandslos, da Inkrafttretensdatum ident.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007361

Dokumentnummer

NOR12079893

alte Dokumentnummer

N5199318868L

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