Artikel 1
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Bundesanstalt für Leibeserziehung mit Standort in Linz, Stockbauernstraße 8, errichtet; sie hat die Bezeichnung „Bundesanstalt für Leibeserziehung Linz“ zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009496
Dokumentnummer
NOR40007280
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