Artikel 1 Ergänzender Notenwechsel zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1988

Artikel 1

— (Übersetzung)

BOTSCHAFT DER VOLKSREPUBLIK CHINA

IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Wien, 30 Mai 1988

Sehr geehrter Herr Sektionschef!

Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Volksrepublik China und der Republik Österreich über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich *1), das am 26. Oktober 1983 unterzeichnet wurde, Bezug zu nehmen.

Ich möchte Ihnen im Namen des Ministeriums für Außenwirtschaft und -handel der Volksrepublik China mitteilen, daß die im Artikel 1 des gegenständlichen Abkommens angeführten ausstellenden Behörden durch die im Anhang zu dieser Note erwähnten Behörden ersetzt worden sind. Diese Behörden sind ab 1. Jänner 1988 ermächtigt worden, den Ursprung von nach Österreich ausgeführten chinesischen handwerklich hergestellten Waren nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (GSP) zu bestätigen. Folglich sind diese ausstellenden Behörden berechtigt, sowohl die handwerkliche Bestimmung in Spalte 4 als auch den Ursprung der handwerklich hergestellten Waren nach dem Allgemeinen Präferenzsystem in Spalte 11 des als Ursprungszeugnis für handwerklich hergestellte Waren verwendeten Formblattes A zu bestätigen.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise Ihre Zustimmung hiezu geben würden.

Genehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Zhu Jianhua

Botschaftsrat

Dr. Gerhard Waas

Sektionschef

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Stubenring 1

1011 Wien

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Wien, 30. Juni 1988

Sehr geehrter Herr Botschaftsrat!

Ich beehre mich, den Erhalt des nachstehenden Briefes vom 30. Mai 1988 zu bestätigen und Ihnen mitzuteilen, daß ich mit den Änderungen gemäß den Beilagen des vorerwähnten Schreibens einverstanden bin:

„Ich beehre mich, . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung

der Note in deutscher Sprache) . . . den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.“

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschaftsrat, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Gerhard Waas

Sektionschef

Herrn

Zhu Jianhua

Botschaftsrat

Botschaft der Volksrepublik China

Metternichgasse 4

1030 Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 603/1983

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

10004595

Dokumentnummer

NOR12050122

alte Dokumentnummer

N3198814433L

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