Artikel 1
— (Übersetzung)
BOTSCHAFT DER REPUBLIK KOREA WIEN
11. März 1983
Sehr geehrter Herr Ministerialrat!
Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Korea andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich *1), das am 14. März 1975 unterzeichnet wurde, Bezug zu nehmen.
In Ergänzung zu den in Artikel 1 des gegenständlichen Abkommens genannten Stellen möchte der Minister für Handel und Industrie der Republik Korea die “City Offices" und die “Provincial Offices" in verschiedenen Teilen der Republik Korea zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigen Einfuhr nach Österreich ermöchtigen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise Ihre Zustimmung hiezu geben würden.
Genhehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Hyung Kun Kim
Botschafter
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie
Stubenring 1
1011 Wien
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FüR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Wien, 21. März 1983
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Erhalt des nachstehenden Briefes vom 11. März 1983 zu bestätigen und Ihnen mitzuteilen, daß ich mit Ihrem in dem vorerwähnten Schreiben wiedergegebenen Vorschlag einverstanden bin:
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Rudolf Willenpart
Ministerialrat
S. E.
Herrn Hyung Kun Kim
Botschafter der Republik Korea
1030 Wien
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 223/1975
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2025
Gesetzesnummer
10004391
Dokumentnummer
NOR12048080
alte Dokumentnummer
N3198314116L
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