Artikel 1
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr Botschafter!
Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Notenwechsels vom 23. Dezember 1988 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine. *1)
Absatz 7, 2. Unterabsatz dieses Abkommens sieht vor, daß die betreffenden Weine von einer Bescheinigung begleitet werden, die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde, welche auf einem im Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist.
Gemäß den Konsultationen, die zwischen Vertretern der beiden Vertragsparteien stattfanden, wird für die vorgenannte Bescheinigung folgende Regelung vereinbart:
- 1. Das für die Einfuhr in die Gemeinschaft vorgeschriebene Dokument V.I.1 oder Teildokument V.I.2. enthält im Feld Nr. 15 einen der folgenden Vermerke:
- „Es wird bescheinigt, daß der in diesem Dokument genannte Wein ein Qualitätswein *2)/Qualitätsschaumwein *2) mit Ursprung in Österreich ist und dem Weingesetz 1985 der Republik Österreich entspricht.“
- 2. Das für die Einfuhr in Österreich vorgeschriebene Zeugnis über die Einfuhrfähigkeit enthält einen der folgenden Vermerke:
- „Dieser Wein ist ein Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (EG-ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987).“
- „Dieser Schaumwein ist ein Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 358/79 (EG-ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979).“
- Für portugiesische Weine gilt jedoch bis zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 823/87 und (EWG) Nr. 358/79 durch Portugal einer der folgenden Vermerke:
- „Dieser Wein ist ein Qualitätswein mit Ursprung im Portugal, der den Qualitätsweinen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (EG-ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) gleichgestellt ist.“ „Dieser Schaumwein ist ein Qualitätsschaumwein mit Ursprung in Portugal, der den Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete gemäß Verordnung (EWG) Nr. 358/79 (EG-ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979) gleichgestellt ist.“
- Diese Vermerke werden von der ausstellenden Behörde jeweils bescheinigt.
- Die in Absatz 7, 2. Unterabsatz des Abkommens genannten amtlichen Stellen sind im Anhang aufgeführt.
- Dieser Notenwechsel tritt am 1. Januar 1989 in Kraft und spätestens mit dem Außerkrafttreten des in Absatz 1 genannten Abkommens vom 23. Dezember 1988 außer Kraft.
- Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
- Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner
- ausgezeichneten Hochachtung.
R. Möhler
Stellvertretender Generaldirektor
- S. E. Herrn Botschafter
- Wolfgang Wolte
- Österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften
- Av. des Klauwaerts, 35-36
- B-1050 Brüssel
ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN
EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Brüssel, 23. Dezember 1988
Herr Generaldirektor,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
„Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Notenwechsels vom
23. Dezember 1988 . . . . . (es folgt der weitere Text der Note der
EWG samt Anhang) . . . . . Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens
bestätigen würden.“
Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
W. Wolte
(Botschafter)
Herrn Stv. Generaldirektor
Rolf Möhler
Generaldirektion Landwirtschaft
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rue de la Loi 200
1049 Brüssel
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988
*2) Nichtzutreffendes streichen
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
10006974
Dokumentnummer
NOR12076054
alte Dokumentnummer
N5198910770L
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