Artikel 1 EG - Zollkontingente für Qualitätsweine

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 1

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

GENERALDIREKTION LANDWIRTSCHAFT

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr Botschafter!

Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Notenwechsels vom 23. Dezember 1988 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Einräumung von Zollkontingenten für bestimmte Qualitätsweine. *1)

Absatz 7, 2. Unterabsatz dieses Abkommens sieht vor, daß die betreffenden Weine von einer Bescheinigung begleitet werden, die von einer gegenseitig anerkannten amtlichen Stelle erteilt wurde, welche auf einem im Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist.

Gemäß den Konsultationen, die zwischen Vertretern der beiden Vertragsparteien stattfanden, wird für die vorgenannte Bescheinigung folgende Regelung vereinbart:

  1. 1. Das für die Einfuhr in die Gemeinschaft vorgeschriebene Dokument V.I.1 oder Teildokument V.I.2. enthält im Feld Nr. 15 einen der folgenden Vermerke:
  1. 2. Das für die Einfuhr in Österreich vorgeschriebene Zeugnis über die Einfuhrfähigkeit enthält einen der folgenden Vermerke:
  1. ausgezeichneten Hochachtung.

R. Möhler

Stellvertretender Generaldirektor

ÖSTERREICHISCHE MISSION BEI DEN

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, 23. Dezember 1988

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

„Ich beziehe mich auf das Abkommen in Form eines Notenwechsels vom

23. Dezember 1988 . . . . . (es folgt der weitere Text der Note der

EWG samt Anhang) . . . . . Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens

bestätigen würden.“

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

W. Wolte

(Botschafter)

Herrn Stv. Generaldirektor

Rolf Möhler

Generaldirektion Landwirtschaft

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 200

1049 Brüssel

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 758/1988

*2) Nichtzutreffendes streichen

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10006974

Dokumentnummer

NOR12076054

alte Dokumentnummer

N5198910770L

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