Allgemeines
Artikel 1
In diesem Übereinkommen werden Maßnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr- und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.
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