Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 1

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

  1. 1. Wo die Rechtsakte auf die in den Anhängen des EWR-Abkommens
  1. a) einen Mitgliedstaat darüber benachrichtigt ob eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Vorsichtsmaßnahme oder Schutzmaßnahme gerechtfertigt war;
  2. b) von einem Mitgliedstaat zu befassen ist bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von diesem Staat vorgenommen wird;
  3. c) bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von diesem Staat vorgenommen wird entweder zustimmen oder das Verhalten dieses Staates genehmigen kann und dabei erforderlichenfalls die Bedingungen unter denen die Genehmigung zugestanden wird sowie die näheren Regelungen ihrer Durchführung festlegen kann;
  4. d) sich erforderlichenfalls mit den betroffenen Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden zu beraten hat insbesondere um Meinungsverschiedenheiten und Streitfälle beizulegen und gegebenenfalls geeignete Lösungen vorzuschlagen;
  5. e) im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes
  1. Bewertungen Tests und Vorortüberprüfungen vornehmen oder hierfür Vorkehrungen treffen kann;
  2. Bewilligungen oder ähnliches erteilen oder Empfehlungen in bezug auf Pläne, Programme, Notimpfungen, Hochrisikogebiet usw. abgeben kann;
  3. Listen wie zB Sachverständigenlisten, Listen genehmigter Gebiete oder genehmigter landwirtschaftlicher Betriebe usw. erstellen und diese gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten weiterleiten kann;
  1. f) im Bereich des Veterinärwesens
  1. geeignete Maßnahmen in Streitfällen ergreifen kann;
  1. g) in den Bereichen der technischen Vorschriften der Normen der Prüfung und der Zertifizierung
  1. die Mitgliedstaaten über nationale technische Spezifikationen zu benachrichtigen hat für welche die Vermutung gilt daß sie mit grundlegenden Sicherheitserfordernissen übereinstimmen und gegebenenfalls Verfahren einzuleiten hat wenn sie der Meinung ist daß von einer solchen Vermutung der Übereinstimmung abzugehen ist;
  1. h) im Bereich der Lebensmittel
  1. entscheiden kann, ob bestimmte Bedingungen erfüllt sind;
  1. i) im Energiebereich
  1. die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Verfahren durchzuführen hat;
  1. j) im Bereich des öffentlichen Auftragswesens
  1. Informationen von Seiten der Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden anfordern kann und/oder die Art der allenfalls zusätzlich erforderlichen statistischen Information festzulegen hat;
  2. Listen betreffend Kategorien von Tätigkeiten und Dienstleistungen erstellen kann die sie als von einer Ausnahme erfaßt betrachtet;
  3. die Bedingungen festlegt unter denen vertragschließende Stellen die Ergebnisse eines Vergabeverfahrens bekanntzugeben haben;
  1. 2. Ist die EG-Kommission mit anderen vergleichbaren Aufgaben betraut so werden diese Aufgaben ebenfalls von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007386

Dokumentnummer

NOR12080071

alte Dokumentnummer

N5199319312L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)