Artikel 1 EFTA - Ständiger Ausschuß - Protokoll 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 1

1. Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, Maßnahmen gemäß Artikel 43 des EWR-Abkommens zu ergreifen, hat hiervon den Ständigen Ausschuß zeitgerecht zu benachrichtigen.

2. Wenn es jedoch Erfordernisse der Geheimhaltung oder der Dringlichkeit gebieten, sind die anderen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß spätestens am Tag des Inkrafttretens der Maßnahmen zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007395

Dokumentnummer

NOR12080425

alte Dokumentnummer

N5199319722L

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