Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)
Artikel 1
1. Das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.
2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichner dieses Protokolls ein entsprechender Beschluß zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen gefaßt wurde, die auf der Grundlage des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß ergangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007396
Dokumentnummer
NOR12080427
alte Dokumentnummer
N5199319725L
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