Artikel 1 EFTA – Ständiger Ausschuß – Anpassungsprotokoll

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2, BGBl. Nr. 913/1993)

Artikel 1

1. Das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, tritt an jenem Tag in Kraft, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt, und zwar zwischen der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden.

2. Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das Abkommen betreffend den Ständigen Ausschuß, angepaßt durch dieses Protokoll, am selben Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen für Liechtenstein in Kraft tritt, sofern von den Unterzeichner dieses Protokolls ein entsprechender Beschluß zur Regelung der Anwendung auf Liechtenstein von solchen Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen gefaßt wurde, die auf der Grundlage des Abkommens betreffend den Ständigen Ausschuß ergangen sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007396

Dokumentnummer

NOR12080427

alte Dokumentnummer

N5199319725L

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