Artikel 1 EFTA - Ratsprotokoll EFTA/CJC SR 11/82

Alte FassungIn Kraft seit 09.5.1984

Artikel 1

— (Übersetzung) Auslegung der Ursprungsregeln

  1. 4. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist eine Sekretariatsnote (EFTA/W 12/82) betreffend die Interpretation der Ursprungsregeln vorgelegen, der eine Zusammenstellung des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten von übereinstimmenden Auslegungen einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der Freihandelsabkommen angeschlossen war. Als Anlage enthielt sie in einem einzigen Dokument alle noch anzuwendenden Interpretationen; die Note enthielt Erklärungen zur Vorgangsweise des Komitees.
  2. 5. Im Lichte dieser Erklärung hat der Rat und der Gemeinsame Rat
  1. a) die Zusammenstellung von übereinstimmenden Auslegungen in der Anlage zum Dokument EFTA/W 12/82 bestätigt;
  2. b) das Sekretariat beauftragt, die in dieser Anlage enthaltenen übereinstimmenden Auslegungen zu veröffentlichen;
  3. c) beschlossen, daß das gleiche Verfahren für künftige übereinstimmende Auslegungen zur Anwendung des Anhangs B des Übereinkommens befolgt wird; und
  4. d) vorherige übereinstimmende Auslegungen zur Anwendung des Anhangs B des Übereinkommens, die nicht in der oben angeführten Anlage enthalten sind, für ungültig erklärt.

EUROPÄISCHE Anlage zu

FREIHANDELS- EFTA/W 12/82

ASSOZIATION

ÜBEREINSTIMMENDE AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS *1)

  1. 1. Die maßgebende Einheit
  1. 2. Artikel 1 - Wiederausfuhr *
  1. 3. Artikel 1 und 5 - Beibehaltung des Ursprungs in Fällen von Weiterverarbeitung
  1. 4. Artikel 2 - Diagonale Kumulierung (Artikel 2) und Prozentsatz-Kriterien
  1. 5. Artikel 3 - Ursprungsland
  1. 6. Artikel 4 lit. h - Gebrauchte Waren
  1. 7. Artikel 5 Abs. 3 - Die maßgebende Einheit bei geringfügiger Be- oder Verarbeitung („einfaches Zusammenfügen“) *
  1. - die maßgebende Einheit ist dieselbe wie für die Ursprungsregeln selbst;
  2. - alle an der betreffenden Ware ausgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge sind in Betracht zu ziehen;
  3. - andere Behandlungen als jene, die in der Aufzählung der nicht ausreichenden Be- und Verarbeitungen erwähnt sind, oder die Verwendung von Materialien, Teilen oder Bestandteilen mit Ursprungscharakter schließen die Anwendung der Bestimmungen über die geringfügige Be- oder Verarbeitung nicht notwendigerweise aus, vorausgesetzt, die Be- oder Verarbeitung behält als Ganzes im wesentlichen den Charakter einer Minimalbehandlung im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 bei. *3)
  1. 8. Artikel 6 Abs. 1 - Kosten, die in den „ab Werk“-Preis einzurechnen sind
  1. 9. Artikel 8 Abs. 1 - Ursprungsnachweis für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse im Sinne von „Artikel 25 Abs. 1“ und andere Ursprungserzeugnisse enthalten
  1. 10. Artikel 8 Abs. 1 - Beschreibung der Ware in Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
  1. 11. Artikel 8 Abs. 1 - Urkundlicher Nachweis für Druckerzeugnisse, die mit Waren geliefert werden
  1. 12. Artikel 8 Abs. 1 - Maßgebender Wert für die Ausstellung und Annahme von Formularen EUR. 2
  1. 13. Artikel 8 Abs. 6 - Ursprungsregeln für Warenzusammenstellungen *
  1. 14. Artikel 9 Abs. 4 - Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Formulare EUR. 2, die für Waren ausgestellt werden, die nicht den Freihandelsabkommen unterliegen *
  1. 15. Artikel 10 - Waren, die durch einen Spediteur ausgeführt werden
  1. 16. Artikel 13 - Angaben auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die im vereinfachten Verfahren ausgestellt werden
  1. 17. Artikel 13 - Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, die nach dem vereinfachten Verfahren nachträglich oder als Duplikat ausgestellt werden
  1. 18. Artikel 17 - Verweigerung der Zollbehandlung der Zone ohne Überprüfung
  1. 19. Artikel 17 - Zeitgrenze für die Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 und Formularen EUR. 2 *
  1. 20. Artikel 23 - Zollrückvergütung bei Fehlern *
  1. a) die irrtümlich erteilte Warenverkehrsbescheinigung oder das irrtümlich ausgestellte Formular wird den Behörden des Ausfuhrlandes zurückgegeben; anstelle dessen kann von den Behörden des Einfuhrlandes eine schriftliche Erklärung darüber abgegeben werden, daß keine Präferenz gewährt worden ist;
  2. b) die bei der Herstellung verwendeten Waren hätten nach den geltenden Vorschriften einen Anspruch auf Rückvergütung oder Erlaß der Zölle begründet, wenn keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder kein Formular EUR. 2 zur Beantragung der Präferenz verwendet worden wäre;
  3. c) die zulässige Frist für die Rückzahlung ist nicht überschritten, und die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen sind erfüllt. *9)
  1. 21. Artikel 25 Abs. 1
  1. 22. Artikel 27 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen *10)
  1. a) Nach Erhalt der formellen Benachrichtigung der Gemeinschaft, daß
  1. die Zölle wieder eingeführt werden, werden die EFTA-Länder unverzüglich die Zolldienststellen und, soweit erforderlich, auch die betroffenen Wirtschaftskreise hievon unterrichten.
  1. b) Wenn die betroffenen Waren mit oder ohne weitere Bearbeitung in
  1. die Gemeinschaft oder in ein EFTA-Land ausgeführt werden, ist die Notifikation von den Behörden und den Wirtschaftskreisen bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 oder der Ausfüllung von Formularen EUR. 2 zu berücksichtigen.
  1. 23. Gemeinsame Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung der Waren *
  2. 1. Die Zollbehörden können Herstellern die buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen unter folgenden Bedingungen bewilligen:

1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich sein, weil die physische Trennung mit zu hohen Kosten oder nicht vertretbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.

1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität sein, die gleichen technischen und physischen Eigenschaften besitzen und dürfen nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware hinsichtlich ihres Ursprungs nicht mehr durch angebrachte Zeichen voneinander unterschieden werden können.

1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem muß sichergestellt sein, daß nicht mehr Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt wird, als wenn die Vorerzeugnisse physisch getrennt getrennt worden wären. Das Buchführungssystem muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.3.1 In den Aufzeichnungen des Herstellers muß bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen eindeutig zwischen solchen mit und solchen ohne Ursprungseigenschaften unterschieden werden und die Beachtung der Bedingungen nach vorstehendem Absatz 1.2 gewährleistet sein.

1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig Monate nicht überschreiten darf; ausgenommen sind Vorerzeugnisse der Kapitel 50 und 63 der der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, für die dieser Zeitraum zwölf Monate nicht überschreiten darf. Die Zollbehörden können jedoch längere Zeiträume zulassen, wenn Vorerzeugnisse vor ihrer Verwendung länger gelagert werden müssen; für Vorerzeugnisse der Kapitel 50 und 63 gilt dies für einen Zeitraum bis zu vierundzwanzig Monaten, wenn ein begründeter Antrag vorliegt und der Bestand der gelagerten Vorerzeugnisse geprüft worden ist. Maßgebend für das Ende des Zeitraums ist entweder

  1. - das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder der Ausfüllung eines Formulares EUR. 2 oder
  2. - das Datum der Herstellung der Fertigware.

2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung der buchmäßigen

Trennung einem Hersteller, der nicht die Gewähr bietet, die

sie für erforderlich halten.

3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung jederzeit

widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn ein

Hersteller die Bedingungen nicht mehr erfüllt oder die

verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

4. Die Bestimmungen dieser Richtlinien lassen die Anwendung von

nationalen Vorschriften der EFTA-Länder über die

Zollformalitäten und die Verwendung von Zollpapieren

unberührt. *11) (BGBl. Nr. 476/1981 wird durch diesen

Beschluß aufgehoben.) *12)

Liste A

  1. 24. Anwendung bestimmter Fußnoten (Zollratsnomenklatur Kapitel 50-62)
  1. a) Seide, Schappeseide und Bouretteseide,
  2. b) kontinuierliche synthetische Spinnstoffe,
  3. c) kontinuierliche künstliche Spinnstoffe,
  4. d) diskontinuierliche synthetische Spinnstoffe,
  5. e) diskontinuierliche künstliche Spinnstoffe,
  6. f) Metallgespinste,
  7. g) Schafwolle,
  8. h) andere Tierhaare,
  9. i) Flachs und Ramie,
  10. j) Baumwolle,
  11. k) andere pflanzliche Spinnstoffe.
  1. 25. Garnierungen und Zubehör zu Textilien *

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*1) Jene Interpretationen, die auch mit der Europäischen Gemeinschaft für die Anwendung auf die entsprechenden Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 der Freihandelsabkommen übereingestimmt wurden, sind mit einem Sternchen gekennzeichnet (*).

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*2) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Gemischten Ausschuß Österreich – EWG, 13. Tagung am 13. Juni 1978; P 6 des Prot.

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*3) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 15. Tagung am 29. November 1979; P 3 des Prot.

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*4) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 12. Tagung am 24. Mai 1978; P 6 c des Prot. (gilt für die beiden ersten Absätze).

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*5) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 12. Tagung am 24. Mai 1978; P 4 des Prot.

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*6) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 5. Tagung am 12. November 1974, P XI b des Prot.

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*7) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 12. Tagung am 24. Mai 1978, P 6 a des Prot. (gilt für den ersten Absatz).

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*8) Auszug aus dem Prot. der 18. Tagung am 24. Juni 1981 des Gemischten Ausschusses Österreich – EWG (siehe BGBl. Nr. 407/1981).

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*9) Vereinbart mit der EWG durch gemeinsame Erklärung im Zollausschuß Österreich – EWG, 15. Tagung am 29. November 1979; P 9 des Prot.

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*10) Diese Eintragung gilt ausschließlich für Protokoll Nr. 3 der Freihandelsabkommen.

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*11) Abgesehen von der Anwendung in der EFTA, gilt dieser Absatz nur

für das Freihandelsabkommen Österreich – EWG.

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*12) Beschluß des Gemischten Ausschusses Österreich – EWG vom 24. Juni 1981 über gemeinsame Richtlinien für die Anwendung der buchmäßigen Trennung bei der Herstellung von Waren (siehe BGBl. Nr. 398/1981).

Schlagworte

Ursprungsexperte, Herstellungskosten

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10006763

Dokumentnummer

NOR12073802

alte Dokumentnummer

N5198412845L

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