Artikel 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei - Protokoll B

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

TITEL I Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“

Artikel 1

Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:

  1. a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
  2. b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
  3. i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder
  1. ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007197

Dokumentnummer

NOR12078194

alte Dokumentnummer

N5199212670A

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