TITEL I Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“
Artikel 1
Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:
- a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
- b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
- i) daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder
- ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007197
Dokumentnummer
NOR12078194
alte Dokumentnummer
N5199212670A
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