Artikel 1
(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 9 und 10 des Abkommens gilt derzeit die in Österreich erhobene Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 17,7 v. H. (österreichische Quellensteuer).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, der einem in Finnland ansässigen Einkommensempfänger zusteht, beläuft sich auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens). Diese Entlastung erfolgt im Weg der Rückerstattung.
(3) Rückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003988
Dokumentnummer
NOR12044619
alte Dokumentnummer
N3196520375L
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