Artikel 1
(1) Artikel I.Unbewegliches Nachlaßvermögen nach einem Angehörigen eines der beiden Staaten einschließlich Zubehör ist den Abgaben von Todes wegen nur in dem Staate unterworfen, in dem das unbewegliche Vermögen liegt.
(2) Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über unbewegliches Vermögen Anwendung finden, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte, die auf unbeweglichem Vermögen sichergestellt sind oder darauf lasten, sind dem unbeweglichen Vermögen gleich zu achten.
(3) Für die Frage, ob eine Sache (Absätze 1 und 2) als unbeweglich anzusehen ist, sind die Gesetze des Staates maßgebend, in dem der Gegenstand liegt. Was als Zubehör anzusehen ist, richtet sich nach dem Rechte des Staates, in dem das unbewegliche Vermögen sich befindet.
(4) Anteile an einem Unternehmen oder an dem Vermögen der Zweigniederlassung eines Unternehmens unterliegen, sofern das Anteilsrecht nicht an den Besitz von Aktien oder Kuxen geknüpft ist, den Abgaben von Todes wegen nur in jenem Staate, in dem das Unternehmen oder die Zweigniederlassung gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR12041517
alte Dokumentnummer
N3192538433J
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