Artikel 1
Der Stadt Wien wird auf deren Antrag gemäß § 7 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, die Ermächtigung zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung in die Personenstandsbücher einzutragender oder bereits eingetragener Daten im automatisationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage erteilt, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Gesetzesnummer
10005564
Dokumentnummer
NOR12061149
alte Dokumentnummer
N4198413290S
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