Artikel 1 BFG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

Artikel 1

Bewilligung

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2018 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

  

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

78 536,102

92 559,104

Einzahlungen:

76 377,030

94 718,176

Nettofinanzierungsbedarf:

2 159,072

 

Finanzierungsüberschuss:

 

2 159,072

    

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2018 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20010194

Dokumentnummer

NOR40201841