Artikel 1 Bestimmung des vorläufigen Trassenverlaufes des Teilabschnittes St. Andrä–Aich im Zuge der Koralmbahn Graz–Klagenfurt

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2003

Artikel 1

  1. 1. Der vorläufige Trassenverlauf des Abschnittes St. Andrä-Aich im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt im Bereich der Gemeinden St. Paul im Lavanttal und Ruden wird wie folgt bestimmt:
  1. 2. Der Geländestreifen gemäß § 5a Abs.1 HlG für den Verlauf der vorläufigen Trasse, der auch den Geländestreifen gemäß § 5a Abs. 5 HlG darstellt, ist in der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abteilung II/Sch2), beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Paul im Lavanttal und Ruden aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen Blatt 1 bis Blatt 3, Plan Nr. KB.UV221.PGK.S.T02 bis KB.UV.221.PGK.S.T04, Maßstab 1 :
  1. 2 500 durch die grau unterlegten Streifen ausgewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002630

Dokumentnummer

NOR40040126

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)