Artikel 1 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 29.4.1995

Artikel 1

Personen, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 252/1995, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie

  1. a) einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, der Schweiz, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande oder Luxemburgs vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als drei Monate gültig ist, oder
  2. b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005930

Dokumentnummer

NOR12065184

alte Dokumentnummer

N4199547515J

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