Artikel 1 Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1992

Artikel 1

Personen, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro), BGBl. Nr. 386a/1992, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie

  1. a) einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, der Schweiz, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande oder Luxemburgs vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als 3 Monate gültig ist, oder
  2. b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10005812

Dokumentnummer

NOR12063774

alte Dokumentnummer

N4199221317J

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