Artikel 1
Personen, für die auf Grund der Aussetzung der Sichtvermerksfreiheit im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“ (Serbien und Montenegro), BGBl. Nr. 386a/1992, Sichtvermerkspflicht besteht, sind dann von dieser befreit, wenn sie
- a) einen gültigen Reisepaß und weiters einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands, der Schweiz, Frankreichs, Belgiens, der Niederlande oder Luxemburgs vorweisen, der zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich noch mehr als 3 Monate gültig ist, oder
- b) das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen gültigen Reisepaß vorweisen und in Begleitung eines Elternteiles reisen, der einen aufenthaltsrechtlichen Titel Deutschlands vorweist, der den Voraussetzungen gemäß lit. a entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10005812
Dokumentnummer
NOR12063774
alte Dokumentnummer
N4199221317J
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