Artikel 1 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 1

Artikel 1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, unter den in dem vorliegenden Übereinkommen festgesetzten Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die in dem Gebiete des anderen Staates wegen einer der im Artikel 2 bezeichneten strafbaren Handlungen verurteilt oder angeklagt worden sind oder verfolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007406

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