Artikel 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Hieflau und Landl

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1999

Artikel 1

Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 98,720 bis km 98,926 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 99/1987 bestimmten – Abschnitt „Wandau“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

10012887

Dokumentnummer

NOR12159349

alte Dokumentnummer

N9199913680U

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