Artikel 1 Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Langschlag

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.1992

Artikel 1

Der Straßenteil der B 38 Böhmerwald Straße von km 15,959 bis km 16,519 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. August 1986, BGBl. Nr. 500, bestimmten - Abschnitt „Ortsdurchfahrt Langschlag“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Langschlag aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 38/47-86 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 500/1986

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Gesetzesnummer

10012111

Dokumentnummer

NOR12152887

alte Dokumentnummer

N9199214309L

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