Artikel 1
Der Straßenteil der B 64 Rechberg Straße von km 8,50 bis km 10,54 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 107/1995 bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Unterfladnitz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Gesetzesnummer
10012872
Dokumentnummer
NOR12159282
alte Dokumentnummer
N9199912859Y
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