Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 19 Tullner Straße

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.1992

Artikel 1

Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 37,65 bis km 42,17 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 25. Mai 1982, BGBl. Nr. 252, bestimmten – Abschnitt „Judenau – Tulln“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Judenau-Baumgarten und Langenrohr aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 25 000 zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 252/1982

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10012170

Dokumentnummer

NOR12153203

alte Dokumentnummer

N9199223103J

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