Artikel 1
Der Straßenteil der B 19 Tullner Straße von km 47,997 bis km 50,710 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 10. Mai 1976, BGBl. Nr. 227, bestimmten – Baulos „Donaubrücke Tulln – Schmidabrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Tulln aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 19/90-86 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 227/1976
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012110
Dokumentnummer
NOR12152886
alte Dokumentnummer
N9199214307L
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