Artikel 1
Der Straßenteil der B 143 Hausruck Straße von km 27,32 (alt) bis km 28,176 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 521/1991, bestimmten - Abschnitt „Bahnbrücke Hausruck" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Eberschwang aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8704-14 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Gesetzesnummer
20000204
Dokumentnummer
NOR40001619
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