Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.1987

Artikel 1

Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 35,20 (alt) bis km 38,91 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. Mai 1979, BGBl. Nr. 229, bestimmten - Abschnitt „Micheldorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kirchdorf an der Krems und Micheldorf in Oberösterreich aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 7620 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 229/1979

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011710

Dokumentnummer

NOR12150736

alte Dokumentnummer

N9198710057X

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