Artikel 1
Der Straßenteil der B 11 Mödlinger Straße von km 12,10 bis km 13,0 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 13. August 1990, BGBl. Nr. 552, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Biedermannsdorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Biedermannsdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 11/22-92 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 552/1990
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Gesetzesnummer
10012114
Dokumentnummer
NOR12152890
alte Dokumentnummer
N9199214577L
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