Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 115 Eisen Straße

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Artikel 1

Der Straßenteil der B 115 Eisen Straße von km 91,10 bis km 91,26 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 377/1994, bestimmten – Abschnitt „Ennsbrücke Großreifling“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

20000141

Dokumentnummer

NOR40001089

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)