Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1993

Artikel 1

Der Straßenteil der B 111 Gailtal Straße von km 7,20 bis km 8,99 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 15. Jänner 1987, BGBl. Nr. 40, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Nötsch“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen. Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Hohenthurn und Nötsch im Gailtal aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2 000 zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 40/1987

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10012207

Dokumentnummer

NOR12153479

alte Dokumentnummer

N9199316828L

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