Artikel 1
- 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2805, Abs. 1 d) der Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Ziff. 7 a) auch in Einzelverpackungen auf der Straße befördert werden, wenn die Verpackung ein Faß aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l gemäß Randnummer 3526 (1H1) ist.
- 2. Der Absender muß die Verträglichkeit der Stoffe mit den für den Bau der Fässer verwendeten Werkstoffen bestätigen.
- 3. Die Fässer müssen in Containern oder auf Lastwagen befördert werden, die mit Seitenbords und Rückenbord versehen sind, um einen zusätzlichen Schutz in der vollen Höhe der beförderten Fässer zu bieten. Bei Beförderung auf Lastwagen dürfen die Fässer weder auf eine andere Ladung noch darf eine andere Ladung auf die Fässer geladen werden.
- 4. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
- 5. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:
- „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR“.
- 6. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt mit dem Datum außer Kraft, mit dem neue Vorschriften im ADR hinsichtlich dieser Beförderungen in Kraft treten.
- Preßburg, am 25. Oktober 1994
- Brüssel, am 25. Oktober 1994
- Karlstad, am 1. Dezember 1994
- Oslo, am 6. Februar 1995
- Bern, am 8. März 1995
- Wien, am 31. Juli 1995
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
10012532
Dokumentnummer
NOR12156206
alte Dokumentnummer
N9199550170J
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