Artikel 1 ADR - Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a)

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1995

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2805, Abs. 1 d) der Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Ziff. 7 a) auch in Einzelverpackungen auf der Straße befördert werden, wenn die Verpackung ein Faß aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l gemäß Randnummer 3526 (1H1) ist.
  2. 2. Der Absender muß die Verträglichkeit der Stoffe mit den für den Bau der Fässer verwendeten Werkstoffen bestätigen.
  3. 3. Die Fässer müssen in Containern oder auf Lastwagen befördert werden, die mit Seitenbords und Rückenbord versehen sind, um einen zusätzlichen Schutz in der vollen Höhe der beförderten Fässer zu bieten. Bei Beförderung auf Lastwagen dürfen die Fässer weder auf eine andere Ladung noch darf eine andere Ladung auf die Fässer geladen werden.
  4. 4. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
  5. 5. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:
  1. 6. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt mit dem Datum außer Kraft, mit dem neue Vorschriften im ADR hinsichtlich dieser Beförderungen in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012532

Dokumentnummer

NOR12156206

alte Dokumentnummer

N9199550170J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)