Artikel 1
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 3333 der Anlage A des ADR sind selbstentzündliche Stoffe der Klasse 4.2 Gruppe c) sowie Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 ºC unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungsvorschriften des ADR freigestellt:
- 1. Freigestellt sind:
- a) Stoffe, befördert in Versandstücken von nicht mehr als 3 m3 Volumen, die bei Prüfung in einer kubischen Probe gemäß Punkt 2.1 bei 120 ºC ein negatives Ergebnis zeigen.
- b) Stoffe, befördert in Versandstücken von nicht mehr als 450 l Volumen, die bei Prüfung in einer kubischen Probe gemäß Punkt 2.2 bei 100 ºC ein negatives Ergebnis zeigen.
- 2. Prüfungen
- 2.1 Eine Probe in handelsüblicher Form ist in einem Drahtnetzwürfel mit 10 cm Kantenlänge bei 120 ºC, wie in Rn. 3332 des ADR beschrieben, 24 Stunden lang zu lagern. Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn sich die Probe während dieses Zeitraums nicht selbst entzündet oder die Temperatur der Probe 180 ºC nicht übersteigt.
- 2.2 Bei Selbstentzündung oder Selbsterhitzung über 180 ºC gemäß Punkt 2.1 ist ein weiterer Versuch bei einer konstanten Temperatur von 100 ºC durchzuführen. Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn sich die Probe während 24 Stunden nicht selbst entzündet oder die Temperatur der Probe 160 ºC nicht übersteigt.
2. Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:
- „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.“
3. Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt auch für die Beförderungen durch den Kanaltunnel zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 1997 oder bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
- Bonn, am 18. Dezember 1995
- Wien, am 7. Februar 1996
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10012612
Dokumentnummer
NOR12156796
alte Dokumentnummer
N9199653805J
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