Artikel 1 ADR – Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge

Alte FassungIn Kraft seit 06.3.2002

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR dürfen ungereinigte leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge, die UN 1223 Kerosin oder UN 1863 Düsenkraftstoff enthalten haben, mit folgender Maßgabe wie ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden.

  1. 1. Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1 000 Liter nicht übersteigen.
  2. 2. Die Tanks sind in massive Holzkisten so einzusetzen, dass ein Verrutschen und eine Beschädigung ausgeschlossen werden.
  3. 3. Die Tanks sind in folgender Weise zu befördern:
  1. 3.1 mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder
  2. 3.2 sofern dies nicht möglich ist, in gedeckten Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung.
  1. 4. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muss lauten: „Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge mit UN 1223 Kerosin“ oder „Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge mit UN 1863 Düsenkraftstoff“. Weiters ist zu vermerken „Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR M120“.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001849

Dokumentnummer

NOR40028882

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